- Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil. Sie gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, sofern wir für diese nicht hiervon abweichenden Bedingungen schriftlich festgelegt haben.
1.2 Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für die getätigten Käufe und Abschlüsse keine Geltung, auch wenn wir Ihnen bei Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch ohne nochmalige Zugrundelegung für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.3 Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden unseres Verkaufspersonals haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von unserer wenn sie von vertretungsbefugten Personen unserer Gesellschaft ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
1.4 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unseren Webseiten.
1.5. Datenschutzhinweis: Der Verkäufer weist darauf hin, dass er – ausschließlich zu Geschäftszwecken – die personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten des Käufers mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet und gegebenenfalls weitergibt. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Käufer) an Wirtschaftsauskunfteien und / oder Kreditschutzverbände übermittelt werden.
- Angebot und Auftragsannahme
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Telefonische Bestellungen mit sofortigem Liefertermin werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
2.2 Beanstandungen von Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich erfolgen. Aus offensichtlichen Irrtümern oder Schreibfehlern können keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.
2.3 Verkäufe „auf Abruf“ werden nur auf bestimmte Zeitdauer getätigt. Werden die gekauften Waren innerhalb der vereinbarten Frist nicht spezifiziert oder abgerufen, steht es uns frei, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen o. die Bezugsfristen angemessen zu verlängern.
2.4 Erhält der Auftraggeber aufgrund sofortiger Lieferfähigkeit keine Auftragsbestätigung, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
- Zeichnungen, technische Unterlagen und behördliche Genehmigungen
3.1 Die in Maßblätter, Zeichnungen, Prospekten oder anderen Drucksachen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Fassungsvermögen, Leistungen und Verbrauch etc. sind nur annähernd maßgebend. Technische Änderungen behalten wir uns vor.
3.2 Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen, die dem Besteller vor oder nach dem Vertragsabschluss ausgehändigt werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung vom Besteller weder für andere Zwecke benutzt oder vervielfältigt, noch Dritten ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. Sie sind bei Nichterteilung zurückzugeben.
3.3 Die oben erwähnten Unterlagen werden nur dann Eigentum des Bestellers, wenn entweder eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder wenn sie im Auftrag des Bestellers angefertigt und von uns berechnet sind.
- Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager Neutal, ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht sowie sonstigen Versandspesen und Versicherungen, sowie ohne Aufstellung und Montage. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4.2 Für Lieferungen und Leistungen, die später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- oder Preiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
4.3 Preise für Warenlieferungen gelten frei netto Kasse und sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir behalten uns jedoch vor, Lieferungen auch von sofortiger Zahlung abhängig zu machen. Bei einem Auftragswert über EUR 10.000,00 gilt: 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 1/3 der Auftragssumme bei Meldung der Versandbereitschaft, 1/3 der Auftragssumme nach Lieferung bzw. Übergabe, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Meldung der Versandbereitschaft.
4.4 Rechnungen für Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort netto zahlbar.
4.5 Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechsel nicht verpflichtet, ist er jedoch mit einer Wechselzahlung einverstanden, gehen die Wechselspesen zu Lasten des Auftraggebers.
4.6 Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen mit 5% über der jeweiligen Bankrate, zumindest 12% zuzüglich Umsatzsteuer berechnet, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann.
4.7 Ändern sich nach Vertragsabschluss öffentlich-rechtliche Abgaben und andere Kosten („Fremdkosten“), die im vereinbarten Preis enthalten sind bzw. Grundlage unserer Kalkulation, egal ob diese offen oder verdeckt erfolgte, waren und die wir nicht beeinflussen können, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird der Verkäufer dem Käufer auch die Kostenerhöhung nachweisen.
4.8 Gerät der Käufer in Zahlungsbezug, so ist der Verkäufer darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadenersatz zu verlangen. Ferner kann er dem Käufer im Falle des Zahlungsverzugs – auch ohne gesonderten Rücktritt – untersagen, den Liefergegenstand weiterzuveräußern oder einzubauen. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges weiters berechtigt, die Rückgabe des Liefergegenstandes auf Kosten des Käufers zu verlangen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer zu diesem Zweck bereits jetzt, den Betrieb des Käufers betreten und den Liefergegenstand wegnehmen zu dürfen. Die Wegnahme bzw. Geltendmachung der Rückgabe des Liefergegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.9 In den Fällen der Abs. 4.7 und 4.8 kann der Verkäufer für noch ausständige Lieferungen Vorauszahlungen in einer vom Verkäufer nach dessen Wahl festzusetzender Höhe verlangen.
4.10 Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Zahlung unter Berufung auf einen Mangel an der von uns gelieferten Sache oder aus sonstigen Gründen zurückzuhalten. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen des Bestellers, auch solche aus früherer Geschäftsbeziehung, wird ausgeschlossen.
4.11 Die Zahlung hat in der vertraglich vereinbarten Währung zu erfolgen.
4.12 Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des bestätigten Gesamtauftrages über dieses Angebot. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten Menge.
- Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
5.1 Die Wahl der Verpackung steht in unserem Ermessen, die Verpackung erfolgt sachgerecht. Sie entspricht der Verpackungsverordnung und ist wiederverwendungs- oder recyclingfähig. Durch entsprechende Kennzeichnung, die aus der Verpackung erkennbar ist, ist eine An- bzw. Rücknahme des Altpapierhandels sichergestellt. Deshalb entstehen uns keine Rücknahmeverpflichtungen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
5.2 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch wenn eine andere Lieferart als „ab Lager “ vereinbart worden ist oder wir noch andere Leistungen wie Montage, Inbetriebnahme etc. übernommen haben.
5.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Liefergegenstände unser Lager verlassen haben.
5.4 Wenn der Besteller keine verbindlichen Versandanweisungen gegeben hat, nehmen wir den Versand nach Zweckmäßigkeit und bestem Ermessen vor.
5.5 Bei LKW-Versand erfolgt die Lieferung unabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witterungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.
- Lieferzeit und Verzugsentschädigung
6.1 Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit ist nur annähernd und für uns unverbindliches sei denn, sie ist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
6.2 Der Beginn der Lieferzeit setzt aber in jedem Fall voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt wurden und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie insbesondere gegebenenfalls erforderliche behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen, eine etwaig vereinbarte Anzahlung, Beibringung von Akkreditiven oder Garantien, erfüllt hat. Ist der Käufer damit allerdings säumig, d.h. liegen „Hinderungsgründe“ vor, so beginnt die Lieferfrist binnen einer angemessenen Frist nach Wegfall aller Hinderungsgründe.
6.3 Lieferzeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so gilt als Lieferdatum der Tag der Versandbereitschaft.
6.4 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und unseres Einflusses liegen, und zwar gleichgültig, ob sie in unserem Haus oder bei unserem Lieferanten eintreten; zum Beispiel Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, verspäteter Material- und Wareneingang, höhere Gewalt und andere Hindernisse, welche auf die Fertigung oder Ablieferung der Ware von Einfluss sind.
Diese Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wünscht der Besteller nachträglich eine Änderung des Auftrages, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
6.5 Teillieferungen innerhalb der Lieferzeit sind zulässig. Sie gelten als abgeschlossene Geschäfte und können entsprechend fakturiert werden.
6.6 Ansprüche auf Ersatze von Verzugsschäden sind beschränkt. Die Entschädigung beträgt höchstens für jede volle Woche der Verspätung 0,5 ‰, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten gilt die vorstehende Beschränkung nur, wenn kein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt.
6.7 Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gewährt mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und die Nachfrist von uns nicht eingehalten wird.
- Montage und Ausführungsfristen
7.1 Montagen und Inbetriebnahmen werden nur in Sonderfällen und nach besonderer Vereinbarung mit unseren Partnern durchgeführt. Ausführungsfristen für Montagen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Die Frist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung und nicht vor der Beibringung der vom Besteller auf seine Kosten zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer Anzahlung, falls diese vereinbart wurde.
7.2 Ist ein fixer Ausführungstermin vereinbart worden, verschiebt sich dieser um die Zeitspanne, die zwischen Auftragserteilung und Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen liegt.
7.3 Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben oder die Einrichtung genutzt werden kann, auch wenn Arbeiten nebensächlicher Art erst später ausgeführt werden.
7.4 Falls ein Umstand uns in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, werden wir dieses dem Besteller unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterlassen wir diese Anzeige, so haben wir gleichwohl Ansprüche auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn diese dem Besteller bekannt waren.
7.5 Bei der Montage technischer Anlagen fallen regelmäßig Schneid‑, Schweiß- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren, z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw. zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahmen die Montage verzögert, gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
- Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus Weiterveräußerung entstehenden Forderungen i voller Höhe
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung oder Verbindung –zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
8.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Auftraggeber vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhält ist des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer im Verhält ist des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer sichert und verwahrt.
8.4 Soweit die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstückes des Endabnehmers geworden ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Vorbehaltswaren, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an dieser Vorbehaltsware zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil i das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil i das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
8.5 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
8.6 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%übersteigt, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt trotz Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Unterganges.
8.8 Unser Eigentumsvorbehalt, auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt, richtet sich ausschließlich gegen die zu sichernden Forderungen und ist keine Globalzession.
- Warenrücknahme
9.1 Der Besteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückgabe der von uns ordnungsgemäß gelieferten Ware. Ein Auftragsstorno oder eine Warenrückgabe ist nur bei originalverpackten in der gültigen Preisliste enthaltenen Standardartikel nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. In jedem Fall wird bei einem Auftragsstorno oder einer Rücknahme eine Arbeitsgebühr von 10% des Netto-Warenwertes, mindestens aber EUR 26,00 in Abzug gebracht. Ausgenommen sind projektbezogen gefertigte Produkte. Diese werden in jedem Fall auftragsbezogen hergestellt und können nicht gewandelt werden.
9.2 Für Rücknahme wird eine Gutschrift erstellt, die nur gegen Warenlieferung verrechnet werden kann. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Belastungsanzeigen des Bestellers können wir nicht anerkennen.
- Gewährleistung
10.1 Wir leisten Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die in unserer Auftragsbestätigung zugesicherten Eigenschaften besitzt und keine erkennbaren oder verborgenen Mängel aufweist, die seinen Gebrauchswert wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass diese Mängel bereits vor dem Gefahrenübergang bestanden haben.
10.2 Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von 24 Stunden ab Wareneingang gerechnet schriftlich anzuzeigen.
10.3 Für rechtzeitig gerügt erkennbare sowie verborgene Mängel leisten wir Materialgewährleistung auf die Produkte wie folgt:
10.3.0 Betriebsstoffe wie Kältemittel und Öl sind von der Gewährleistungsverpflichtung ausgenommen. Alle Ersatzteile werden zunächst berechnet und nach Rücksendung und Prüfung der defekten Teile auf Gewährleistungsverpflichtung unsererseits gutgeschrieben.
10.3.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermesse unterliegender Wahl des Lieferers, auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 24 Monaten seit Gefahrenübergang, längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Bei Verschleißteilen verjähren Mängelansprüche in 6 Monaten.
10.3.2 Wenn ein Werklieferungs- oder Werkvertrag vorliegt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die auf 24 Monate nach Gefahrenübergang begrenzt sind, sofern mit uns oder beauftragten Dritten ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird. Handelt es sich um Maschinen, elektrotechnische u. elektronische Anlagen, um Mess‑, Steuer- und Regeleinrichtungen –auch an Anlagen der Gebäudeleittechnik –sowie um Kälte- und Klimaanlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit ausübt, so beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, abweichend von der vorstehenden Aussage (2 Jahre) nur 1 Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entscheidet, uns die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Es empfiehlt sich deshalb, mit uns einen Wartungsvertrag abzuschließen.
10.3.3 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen – vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an – mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
10.3.4 Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, welche aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Einbau entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, welche nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
10.3.5 Der Besteller oder von ihm benannte Empfänger ist verpflichtet, den entstandenen Mangel zu prüfen, zu beseitigen u. die im Rahmen unserer Gewährleistung zur Verfügung gestellten Teile auszutauschen, wobei er alle Kosten für Montage- u. Wegzeit selbst zu übernehmen hat. Werden in Sonderfällen Gewährleistungsarbeiten durch unser Service-Personal erbracht, gehen die Kosten für Arbeitszeit u. Wegzeit auf jeden Fall zu Lasten des Auftraggebers.
10.3.6 Für im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist wiederum 12 Monate ab Lieferdatum bzw. Gefahrenübergang.
10.3.7 Für die durch den Besteller oder Dritte unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten haften wir nicht.
10.3.8 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
10.4 Bei Lieferung u. Einbau von Fremderzeugnissen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses haben.
- Verjährung
11.1 Alle Ansprüche des Käufers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten.
11.2 Für Schadenersatzansprüche nach Punkt 5.5 gelten die gesetzlichen Fristen. Die Fristen gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
- Softwarenutzung
12.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht ein geräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei dem Verkäufer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Sonstiges
11.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist Neutal.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten, Eisenstadt. Der vereinbarte Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechtsgesetzes (IPR‑G), der UN-Kaufrechtskonvention (UN‑K) und des Europäischen Vertragsstatutenübereinkommens (EVÜ).
11.4 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen.