Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ballu GmbH, Stand November 2017

 

  1. Gel­tungs­be­reich

1.1 Unse­re Ver­­­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen sind Ver­trags­be­stand­teil. Sie gel­ten für alle Ange­bo­te, Ver­käu­fe, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, sofern wir für die­se nicht hier­von abwei­chen­den Bedin­gun­gen schrift­lich fest­ge­legt haben.

1.2 Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers haben für die getä­tig­ten Käu­fe und Abschlüs­se kei­ne Gel­tung, auch wenn wir Ihnen bei Auf­trags­be­stä­ti­gung nicht aus­drück­lich wider­spre­chen. Unse­re Bedin­gun­gen gel­ten auch ohne noch­ma­li­ge Zugrun­de­le­gung für alle künf­ti­gen Geschäf­te mit dem Bestel­ler.

1.3 Alle Ver­ein­ba­run­gen, Zusa­gen und Neben­ab­re­den unse­res Ver­kaufs­per­so­nals haben nur dann Gül­tig­keit, wenn sie von unse­rer wenn sie von ver­tre­tungs­be­fug­ten Per­so­nen unse­rer Gesell­schaft aus­drück­lich und schrift­lich bestä­tigt wor­den sind.

1.4 Es gilt jeweils die bei Ver­trags­ab­schluss aktu­el­le Fas­sung unse­rer AGB, abruf­bar auf unse­ren Web­sei­ten.

1.5. Daten­schutz­hin­weis: Der Ver­käu­fer weist dar­auf hin, dass er – aus­schließ­lich zu Geschäfts­zwe­cken – die per­­so­­nen- bzw. unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Daten des Käu­fers mit Hil­fe elek­tro­ni­scher Daten­ver­ar­bei­tung ent­spre­chend den Vor­schrif­ten des Daten­schutz­ge­set­zes (DSG) ver­ar­bei­tet und gege­be­nen­falls wei­ter­gibt. In die­sem Zusam­men­hang kön­nen bestimm­te Daten (Name, Anschrift, Rech­nungs­da­ten und nicht ter­min­ge­rech­te Zah­lun­gen durch den Käu­fer) an Wirt­schafts­aus­kunftei­en und / oder Kre­dit­schutz­ver­bän­de über­mit­telt wer­den.

 

  1. Ange­bot und Auf­trags­an­nah­me

2.1 Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Tele­fo­ni­sche Bestel­lun­gen mit sofor­ti­gem Lie­fer­ter­min wer­den auf Gefahr des Bestel­lers aus­ge­führt.

2.2 Bean­stan­dun­gen von Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen müs­sen unver­züg­lich erfol­gen. Aus offen­sicht­li­chen Irr­tü­mern oder Schreib­feh­lern kön­nen kei­ne Ansprü­che gegen uns her­ge­lei­tet wer­den.

2.3 Ver­käu­fe „auf Abruf“ wer­den nur auf bestimm­te Zeit­dau­er getä­tigt. Wer­den die gekauf­ten Waren inner­halb der ver­ein­bar­ten Frist nicht spe­zi­fi­ziert oder abge­ru­fen, steht es uns frei, wegen des noch nicht erfüll­ten Teils vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu ver­lan­gen o. die Bezugs­fris­ten ange­mes­sen zu ver­län­gern.

2.4 Erhält der Auf­trag­ge­ber auf­grund sofor­ti­ger Lie­fer­fä­hig­keit kei­ne Auf­trags­be­stä­ti­gung, gilt die Rech­nung als Auf­trags­be­stä­ti­gung.

 

  1. Zeich­nun­gen, tech­ni­sche Unter­la­gen und behörd­li­che Geneh­mi­gun­gen

3.1 Die in Maß­blät­ter, Zeich­nun­gen, Pro­spek­ten oder ande­ren Druck­sa­chen ent­hal­te­nen Anga­ben über Maße, Gewich­te, Fas­sungs­ver­mö­gen, Leis­tun­gen und Ver­brauch etc. sind nur annä­hernd maß­ge­bend. Tech­ni­sche Ände­run­gen behal­ten wir uns vor.

3.2 Berech­nun­gen, Kos­ten­vor­anschlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen und ande­ren tech­ni­schen Unter­la­gen, die dem Bestel­ler vor oder nach dem Ver­trags­ab­schluss aus­ge­hän­digt wer­den, behal­ten wir uns das Eigen­­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dür­fen ohne unse­re Zustim­mung vom Bestel­ler weder für ande­re Zwe­cke benutzt oder ver­viel­fäl­tigt, noch Drit­ten aus­ge­hän­digt oder bekannt gege­ben wer­den. Sie sind bei Nicht­er­tei­lung zurück­zu­ge­ben.

3.3 Die oben erwähn­ten Unter­la­gen wer­den nur dann Eigen­tum des Bestel­lers, wenn ent­we­der eine aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de oder wenn sie im Auf­trag des Bestel­lers ange­fer­tigt und von uns berech­net sind.

 

  1. Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen

4.1 Unse­re Prei­se gel­ten, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, ab Lager Neu­tal, aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, Por­to, Fracht sowie sons­ti­gen Ver­sand­spe­sen und Ver­si­che­run­gen, sowie ohne Auf­stel­lung und Mon­ta­ge. Zu den Prei­sen kommt die Mehr­wert­steu­er in der jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe.

4.2 Für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, die spä­ter als 3 Mona­te nach Ver­trags­ab­schluss erbracht wer­den, dür­fen wir etwa­ige nach Ange­bots­ab­ga­be ein­ge­tre­te­ne Lohn- oder Preis­er­hö­hun­gen mit einem ange­mes­se­nen Gemein­kos­ten­zu­schlag in Rech­nung stel­len.

4.3 Prei­se für Waren­lie­fe­run­gen gel­ten frei net­to Kas­se und sind inner­halb von 30 Tagen ab Rech­nungs­da­tum zahl­bar. Wir behal­ten uns jedoch vor, Lie­fe­run­gen auch von sofor­ti­ger Zah­lung abhän­gig zu machen. Bei einem Auf­trags­wert über EUR 10.000,00 gilt: 1/3 der Auf­trags­sum­me bei Auf­trags­er­tei­lung, 1/3 der Auf­trags­sum­me bei Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft, 1/3 der Auf­trags­sum­me nach Lie­fe­rung bzw. Über­ga­be, spä­tes­tens jedoch 30 Tage nach Rech­nungs­da­tum bzw. Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft.

4.4 Rech­nun­gen für Repa­ra­tu­ren und Lohn­ar­bei­ten sind sofort net­to zahl­bar.

4.5 Der Auf­trag­neh­mer ist zur Ent­ge­gen­nah­me von Wech­sel nicht ver­pflich­tet, ist er jedoch mit einer Wech­sel­zah­lung ein­ver­stan­den, gehen die Wech­sel­spe­sen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.

4.6 Befin­det sich der Auf­trag­ge­ber in Zah­lungs­ver­zug, wer­den Ver­zugs­zin­sen mit 5% über der jewei­li­gen Bank­ra­te, zumin­dest 12% zuzüg­lich Umsatz­steu­er berech­net, falls nicht ein höhe­rer Ver­zugs­scha­den nach­ge­wie­sen wer­den kann.

4.7 Ändern sich nach Ver­trags­ab­schluss öffen­t­­lich-rech­t­­li­che Abga­ben und ande­re Kos­ten („Fremd­kos­ten“), die im ver­ein­bar­ten Preis ent­hal­ten sind bzw. Grund­la­ge unse­rer Kal­ku­la­ti­on, egal ob die­se offen oder ver­deckt erfolg­te, waren und die wir nicht beein­flus­sen kön­nen, oder ent­ste­hen sie neu, sind wir im ent­spre­chen­den Umfang zu einer Preis­än­de­rung berech­tigt. Auf schrift­li­ches Ver­lan­gen des Käu­fers wird der Ver­käu­fer dem Käu­fer auch die Kos­ten­er­hö­hung nach­wei­sen.

4.8 Gerät der Käu­fer in Zah­lungs­be­zug, so ist der Ver­käu­fer dar­über hin­aus berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und dane­ben Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen. Fer­ner kann er dem Käu­fer im Fal­le des Zah­lungs­ver­zugs – auch ohne geson­der­ten Rück­tritt – unter­sa­gen, den Lie­fer­ge­gen­stand wei­ter­zu­ver­äu­ßern oder ein­zu­bau­en. Der Ver­käu­fer ist im Fal­le des Zah­lungs­ver­zu­ges wei­ters berech­tigt, die Rück­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des auf Kos­ten des Käu­fers zu ver­lan­gen. Der Käu­fer ermäch­tigt den Ver­käu­fer zu die­sem Zweck bereits jetzt, den Betrieb des Käu­fers betre­ten und den Lie­fer­ge­gen­stand weg­neh­men zu dür­fen. Die Weg­nah­me bzw. Gel­tend­ma­chung der Rück­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des gilt nicht als Rück­tritt vom Ver­trag.

4.9 In den Fäl­len der Abs. 4.7 und 4.8 kann der Ver­käu­fer für noch aus­stän­di­ge Lie­fe­run­gen Vor­aus­zah­lun­gen in einer vom Ver­käu­fer nach des­sen Wahl fest­zu­set­zen­der Höhe ver­lan­gen.

4.10 Der Bestel­ler ist nicht berech­tigt, sei­ne Zah­lung unter Beru­fung auf einen Man­gel an der von uns gelie­fer­ten Sache oder aus sons­ti­gen Grün­den zurück­zu­hal­ten. Die Auf­rech­nung mit etwa­igen Gegen­for­de­run­gen des Bestel­lers, auch sol­che aus frü­he­rer Geschäfts­be­zie­hung, wird aus­ge­schlos­sen.

4.11 Die Zah­lung hat in der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Wäh­rung zu erfol­gen.

4.12 Prei­se für ein­zel­ne Posi­tio­nen eines Ange­bo­tes haben nur Gül­tig­keit bei Ertei­lung des bestä­tig­ten Gesamt­auf­tra­ges über die­ses Ange­bot. Bestä­tig­te Prei­se gel­ten nur bei Abnah­me der ver­ein­bar­ten Men­ge.

 

  1. Ver­pa­ckung, Ver­sand und Gefahren­über­gang

5.1 Die Wahl der Ver­pa­ckung steht in unse­rem Ermes­sen, die Ver­pa­ckung erfolgt sach­ge­recht. Sie ent­spricht der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung und ist wie­­der­­ver­­­wen­­dungs- oder recy­cling­fä­hig. Durch ent­spre­chen­de Kenn­zeich­nung, die aus der Ver­pa­ckung erkenn­bar ist, ist eine An- bzw. Rück­nah­me des Alt­pa­pier­han­dels sicher­ge­stellt. Des­halb ent­ste­hen uns kei­ne Rück­nah­me­ver­pflich­tun­gen. Die Ver­pa­ckung wird zum Selbst­kos­ten­preis in Rech­nung gestellt.

5.2 Der Ver­sand erfolgt stets auf Gefahr des Bestel­lers, auch wenn eine ande­re Lie­fer­art als „ab Lager “ ver­ein­bart wor­den ist oder wir noch ande­re Leis­tun­gen wie Mon­ta­ge, Inbe­trieb­nah­me etc. über­nom­men haben.

5.3 Die Gefahr geht auf den Bestel­ler über, sobald die Lie­fer­ge­gen­stän­de unser Lager ver­las­sen haben.

5.4 Wenn der Bestel­ler kei­ne ver­bind­li­chen Ver­sand­an­wei­sun­gen gege­ben hat, neh­men wir den Ver­sand nach Zweck­mä­ßig­keit und bes­tem Ermes­sen vor.

5.5 Bei LKW-Ver­­­sand erfolgt die Lie­fe­rung unab­ge­la­den bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abla­de­stel­le muss für alle han­dels­üb­li­chen Lkw auf einer wit­te­rungs­un­ab­hän­gig befahr­ba­ren Stra­ße zugäng­lich sein.

 

  1. Lie­fer­zeit und Ver­zugs­ent­schä­di­gung

6.1 Die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung genann­te Lie­fer­zeit ist nur annä­hernd und für uns unver­bind­li­ches sei denn, sie ist aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net.

6.2 Der Beginn der Lie­fer­zeit setzt aber in jedem Fall vor­aus, dass alle kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Fra­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en geklärt wur­den und der Käu­fer alle ihm oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen, wie ins­be­son­de­re gege­be­nen­falls erfor­der­li­che behörd­li­che Beschei­ni­gun­gen oder Geneh­mi­gun­gen, eine etwa­ig ver­ein­bar­te Anzah­lung, Bei­brin­gung von Akkre­di­ti­ven oder Garan­tien, erfüllt hat. Ist der Käu­fer damit aller­dings säu­mig, d.h. lie­gen „Hin­de­rungs­grün­de“ vor, so beginnt die Lie­fer­frist bin­nen einer ange­mes­se­nen Frist nach Weg­fall aller Hin­de­rungs­grün­de.

6.3 Lie­fer­zei­ten sind ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lie­fer­ge­gen­stand unser Lager ver­las­sen hat. Ver­zö­gert sich der Ver­sand ohne unser Ver­schul­den, so gilt als Lie­fer­da­tum der Tag der Ver­sand­be­reit­schaft.

6.4 Die Lie­fer­zeit ver­län­gert sich ange­mes­sen beim Ein­tritt unvor­her­seh­ba­rer Hin­der­nis­se, die außer­halb unse­res Wil­lens und unse­res Ein­flus­ses lie­gen, und zwar gleich­gül­tig, ob sie in unse­rem Haus oder bei unse­rem Lie­fe­ran­ten ein­tre­ten; zum Bei­spiel Betriebs­stö­rung, Streik, Aus­sper­rung, ver­spä­te­ter Mate­­ri­al- und Waren­ein­gang, höhe­re Gewalt und ande­re Hin­der­nis­se, wel­che auf die Fer­ti­gung oder Ablie­fe­rung der Ware von Ein­fluss sind.

Die­se Umstän­de sind auch dann nicht von uns zu ver­tre­ten, wenn sie wäh­rend eines bereits vor­lie­gen­den Ver­zu­ges ent­ste­hen. Wünscht der Bestel­ler nach­träg­lich eine Ände­rung des Auf­tra­ges, so ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit ange­mes­sen.

6.5 Teil­lie­fe­run­gen inner­halb der Lie­fer­zeit sind zuläs­sig. Sie gel­ten als abge­schlos­se­ne Geschäf­te und kön­nen ent­spre­chend fak­tu­riert wer­den.

6.6 Ansprü­che auf Ersat­ze von Ver­zugs­schä­den sind beschränkt. Die Ent­schä­di­gung beträgt höchs­tens für jede vol­le Woche der Ver­spä­tung 0,5 ‰, ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5 % vom Wert des­je­ni­gen Teils der Gesamt­leis­tung, der in Fol­ge der Ver­spä­tung nicht recht­zei­tig oder nicht zweck­dien­lich benutzt wer­den kann. Bei Ver­trä­gen mit Nicht­kauf­leu­ten gilt die vor­ste­hen­de Beschrän­kung nur, wenn kein Fall gro­ber Fahr­läs­sig­keit vor­liegt.

6.7 Im Fal­le des Lie­fer­ver­zu­ges ist der Bestel­ler zum Rück­tritt berech­tigt, wenn er uns eine ange­mes­se­ne Nach­frist gewährt mit der aus­drück­li­chen Erklä­rung, dass er nach Ablauf die­ser Frist die Annah­me der Leis­tung ableh­ne und die Nach­frist von uns nicht ein­ge­hal­ten wird.

 

  1. Mon­ta­ge und Aus­füh­rungs­fris­ten

7.1 Mon­ta­gen und Inbe­trieb­nah­men wer­den nur in Son­der­fäl­len und nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung mit unse­ren Part­nern durch­ge­führt. Aus­füh­rungs­fris­ten für Mon­ta­gen sind recht­zei­tig zu ver­ein­ba­ren. Für den Mon­ta­ge­be­ginn ist Vor­aus­set­zung, dass die Arbei­ten am Bau soweit fort­ge­schrit­ten sind, dass die Mon­ta­ge unge­hin­dert durch­ge­führt wer­den kann. Die Frist beginnt erst mit der end­gül­ti­gen Fest­le­gung aller kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­füh­rung und nicht vor der Bei­brin­gung der vom Bestel­ler auf sei­ne Kos­ten zu beschaf­fen­den Geneh­mi­gun­gen sowie nicht vor Ein­gang einer Anzah­lung, falls die­se ver­ein­bart wur­de.

7.2 Ist ein fixer Aus­füh­rungs­ter­min ver­ein­bart wor­den, ver­schiebt sich die­ser um die Zeit­span­ne, die zwi­schen Auf­trags­er­tei­lung und Klä­rung aller tech­ni­schen und kauf­män­ni­schen Fra­gen liegt.

7.3 Die Aus­füh­rungs­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn die Anla­ge betrie­ben oder die Ein­rich­tung genutzt wer­den kann, auch wenn Arbei­ten neben­säch­li­cher Art erst spä­ter aus­ge­führt wer­den.

7.4 Falls ein Umstand uns in der ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung der Leis­tung behin­dert, wer­den wir die­ses dem Bestel­ler unver­züg­lich schrift­lich anzei­gen. Unter­las­sen wir die­se Anzei­ge, so haben wir gleich­wohl Ansprü­che auf Berück­sich­ti­gung der behin­dern­den Umstän­de, wenn die­se dem Bestel­ler bekannt waren.

7.5 Bei der Mon­ta­ge tech­ni­scher Anla­gen fal­len regel­mä­ßig Schneid‑, Schweiß- und Löt­ar­bei­ten an. Der Auf­trag­ge­ber ist daher ver­pflich­tet, auf etwa­ige Gefah­ren, z.B. Feu­er­ge­fähr­lich­keit in Räu­men oder von Mate­ria­li­en auf­merk­sam zu machen und alle Sicher­heits­maß­nah­men, z. B. Stel­lung von Brand­wa­chen, Feu­er­lösch­ma­te­ri­al usw. zu tref­fen. Falls sich durch die­se Maß­nah­men die Mon­ta­ge ver­zö­gert, gehen die ent­ste­hen­den Kos­ten zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers. 

 

  1. Eigen­tums­vor­be­halt

8.1 Der Auf­trag­neh­mer behält sich das Eigen­tum an der Ware vor, bis sämt­li­che For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers gegen den Käu­fer aus der Geschäfts­ver­bin­dung ein­schließ­lich der künf­tig ent­ste­hen­den For­de­run­gen auch aus gleich­zei­ti­gen oder spä­ter abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen begli­chen sind. Das gilt auch dann, wenn ein­zel­ne oder sämt­li­che For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers in eine lau­fen­de Rech­nung auf­ge­nom­men wur­den und der Sal­do gezo­gen und aner­kannt ist.

8.2 Der Käu­fer ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nur dann berech­tigt, wenn er dem Auf­trag­neh­mer hier­mit schon jetzt alle For­de­run­gen abtritt, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen Abneh­mer oder gegen Drit­te erwach­sen. Wird Vor­be­halts­wa­re unver­ar­bei­tet oder nach Ver­ar­bei­tung oder Ver­bin­dung mit Gegen­stän­den, die aus­schließ­lich im Eigen­tum des Käu­fers ste­hen, ver­äu­ßert, so tritt der Käu­fer schon jetzt die aus Wei­ter­ver­äu­ße­rung ent­ste­hen­den For­de­run­gen i vol­ler Höhe

  1. Wird Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer – nach Ver­ar­bei­tung oder Ver­bin­dung –zusam­men mit nicht dem Auf­trag­neh­mer gehö­ren­der Ware ver­äu­ßert, so tritt der Käu­fer schon jetzt die aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Höhe des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re mit allen Neben­rech­ten und Rang vor dem Rest ab. Der Auf­trag­neh­mer nimmt die Abtre­tung an. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­run­gen ist der Käu­fer auch nach Abtre­tung ermäch­tigt. Die Befug­nis des Auf­trag­neh­mers, die For­de­rung selbst ein­zu­be­zie­hen, bleibt hier­von unbe­rührt; jedoch ver­pflich­tet sich der Auf­trag­neh­mer, die For­de­run­gen nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­­lungs- und sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß nach­kommt. Der Auf­trag­neh­mer kann ver­lan­gen, dass der Käu­fer ihm die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu gehö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern die Abtre­tung mit­teilt.

8.3 Eine etwa­ige Be- oder Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re nimmt der Käu­fer für den Auf­trag­ge­ber vor, ohne dass für Letz­te­ren dar­aus Ver­pflich­tun­gen ent­ste­hen. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung der Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, nicht dem Auf­trag­neh­mer gehö­ren­den Waren, steht dem Ver­käu­fer der dabei ent­ste­hen­de Mit­ei­gen­tums­an­teil an der neu­en Sache im Ver­hält ist des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der übri­gen ver­ar­bei­te­ten Ware zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung zu. Erwirbt der Käu­fer das Allein­ei­gen­tum an der neu­en Sache, so sind sich die Ver­trags­part­ner dar­über einig, dass der Käu­fer im Ver­hält ist des Wer­tes der ver­ar­bei­te­ten bzw. ver­bun­de­nen, ver­misch­ten oder ver­meng­ten Vor­be­halts­wa­re Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache ein­räumt und die­se unent­gelt­lich für den Auf­trag­neh­mer sichert und ver­wahrt.

8.4 Soweit die Vor­be­halts­wa­re wesent­li­cher Bestand­teil des Grund­stü­ckes des End­ab­neh­mers gewor­den ist, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, bei Nicht­ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­ter­mi­ne dem Auf­trag­neh­mer die Demon­ta­ge der Vor­be­halts­wa­ren, die ohne wesent­li­che Beein­träch­ti­gung des Bau­kör­pers aus­ge­baut wer­den kön­nen, zu gestat­ten und ihm das Eigen­tum an die­ser Vor­be­halts­wa­re zurück­zu­über­tra­gen. Beein­träch­tigt der Auf­trag­ge­ber die vor­ge­nann­ten Rech­te des Auf­trag­neh­mers, so ist er die­sem zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet. Die Demon­ta­ge und alle sons­ti­gen Kos­ten gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers. Wird Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer als wesent­li­cher Bestand­teil i das Grund­stück eines Drit­ten ein­ge­baut, so tritt der Käu­fer schon jetzt die gegen den Drit­ten oder den, den es angeht, ent­ste­hen­den For­de­run­gen auf Ver­gü­tung in Höhe des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re mit allen Neben­rech­ten ein­schließ­lich eines sol­chen auf Ein­räu­mung einer Siche­rungs­hy­po­thek ab; der Auf­trag­neh­mer nimmt die Abtre­tung an. Wird Vor­be­halts­wa­re als wesent­li­cher Bestand­teil i das Grund­stück des Käu­fers ein­ge­baut, so tritt der Käu­fer schon jetzt die aus der gewerbs­mä­ßi­gen Ver­äu­ße­rung des Grund­stü­ckes oder von Grund­stücks­rech­ten ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Höhe des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re mit allen Neben­rech­ten ab; der Auf­trag­neh­mer nimmt die Abtre­tung an.

8.5 Wird im Zusam­men­hang mit der Bezah­lung des Kauf­prei­ses durch den Käu­fer eine wech­sel­mä­ßi­ge Haf­tung des Auf­trag­neh­mers begrün­det, so erlischt der Eigen­tums­vor­be­halt sowie die die­sem zugrun­de­lie­gen­de For­de­rung aus Waren­lie­fe­run­gen nicht vor Ein­lö­sung des Wech­sels durch den Käu­fer als Bezo­ge­ner.

8.6 Wenn der Wert der bestehen­den Sicher­hei­ten die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 20%übersteigt, ist der Auf­trag­neh­mer auf Ver­lan­gen des Käu­fers inso­weit zur Frei­ga­be ver­pflich­tet.

8.7 Die Gel­tend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes gilt nicht als Rück­tritt vom Ver­trag. Der Käu­fer trägt trotz Eigen­tums­vor­be­hal­tes die Gefahr des Unter­gan­ges.

8.8 Unser Eigen­tums­vor­be­halt, auch der ver­län­ger­te Eigen­tums­vor­be­halt, rich­tet sich aus­schließ­lich gegen die zu sichern­den For­de­run­gen und ist kei­ne Glo­bal­zes­si­on. 

 

  1. Waren­rück­nah­me

9.1 Der Bestel­ler hat grund­sätz­lich kei­nen Anspruch auf Rück­ga­be der von uns ord­nungs­ge­mäß gelie­fer­ten Ware. Ein Auf­trags­stor­no oder eine Waren­rück­ga­be ist nur bei ori­gi­nal­ver­pack­ten in der gül­ti­gen Preis­lis­te ent­hal­te­nen Stan­dard­ar­ti­kel nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung mög­lich. In jedem Fall wird bei einem Auf­trags­stor­no oder einer Rück­nah­me eine Arbeits­ge­bühr von 10% des Net­­to-Waren­­­wer­­tes, min­des­tens aber EUR 26,00 in Abzug gebracht. Aus­ge­nom­men sind pro­jekt­be­zo­gen gefer­tig­te Pro­duk­te. Die­se wer­den in jedem Fall auf­trags­be­zo­gen her­ge­stellt und kön­nen nicht gewan­delt wer­den.

9.2 Für Rück­nah­me wird eine Gut­schrift erstellt, die nur gegen Waren­lie­fe­rung ver­rech­net wer­den kann. Aus­nah­men bedür­fen einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Belas­tungs­an­zei­gen des Bestel­lers kön­nen wir nicht aner­ken­nen. 

 

  1. Gewähr­leis­tung

10.1 Wir leis­ten Gewähr dafür, dass der Lie­fer­ge­gen­stand die in unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung zuge­si­cher­ten Eigen­schaf­ten besitzt und kei­ne erkenn­ba­ren oder ver­bor­ge­nen Män­gel auf­weist, die sei­nen Gebrauchs­wert wesent­lich beein­träch­ti­gen. Vor­aus­set­zung für die Gewähr­leis­tung ist, dass die­se Män­gel bereits vor dem Gefahren­über­gang bestan­den haben.

10.2 Erkenn­ba­re Män­gel sind uns inner­halb von 24 Stun­den ab Waren­ein­gang gerech­net schrift­lich anzu­zei­gen.

10.3 Für recht­zei­tig gerügt erkenn­ba­re sowie ver­bor­ge­ne Män­gel leis­ten wir Mate­ri­al­ge­währ­leis­tung auf die Pro­duk­te wie folgt:

10.3.0 Betriebs­stof­fe wie Käl­te­mit­tel und Öl sind von der Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tung aus­ge­nom­men. Alle Ersatz­tei­le wer­den zunächst berech­net und nach Rück­sen­dung und Prü­fung der defek­ten Tei­le auf Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tung unse­rer­seits gut­ge­schrie­ben.

10.3.1 Alle die­je­ni­gen Tei­le sind unent­gelt­lich, nach bil­li­gem Ermes­se unter­lie­gen­der Wahl des Lie­fe­rers, aus­zu­bes­sern oder neu zu lie­fern, die inner­halb von 24 Mona­ten seit Gefahren­über­gang, längs­tens jedoch inner­halb der gesetz­li­chen Frist, ins­be­son­de­re wegen feh­ler­haf­ter Bau­art, schlech­ter Bau­stof­fe oder man­gel­haf­ter Aus­füh­rung, unbrauch­bar wer­den oder deren Brauch­bar­keit erheb­lich beein­träch­tigt wur­de. Bei Ver­schleiß­tei­len ver­jäh­ren Män­gel­an­sprü­che in 6 Mona­ten.

10.3.2 Wenn ein Wer­k­­lie­­fe­rungs- oder Werk­ver­trag vor­liegt, gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, die auf 24 Mona­te nach Gefahren­über­gang begrenzt sind, sofern mit uns oder beauf­trag­ten Drit­ten ein War­tungs­ver­trag abge­schlos­sen wird. Han­delt es sich um Maschi­nen, elek­tro­tech­ni­sche u. elek­tro­ni­sche Anla­gen, um Mess‑, Steu­er- und Regel­ein­rich­tun­gen –auch an Anla­gen der Gebäu­de­leit­tech­nik –sowie um Käl­­te- und Kli­ma­an­la­gen, bei denen die War­tung Ein­fluss auf Sicher­heit und Funk­ti­ons­fä­hig­keit aus­übt, so beträgt die Ver­jäh­rungs­frist für Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che, abwei­chend von der vor­ste­hen­den Aus­sa­ge (2 Jah­re) nur 1 Jahr, wenn der Auf­trag­ge­ber sich dafür ent­schei­det, uns die War­tung für die Dau­er der Ver­jäh­rungs­frist nicht zu über­tra­gen. Es emp­fiehlt sich des­halb, mit uns einen War­tungs­ver­trag abzu­schlie­ßen.

10.3.3 Das Recht des Bestel­lers, Ansprü­che aus Män­geln gel­tend zu machen, ver­jährt in allen Fäl­len – vom Zeit­punkt der recht­zei­ti­gen Rüge an – mit Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist.

10.3.4 Kei­ne Gewähr wird über­nom­men für Schä­den, wel­che aus nach­fol­gen­den Grün­den ent­stan­den sind:

Unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung, feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­nah­me durch den Käu­fer oder Drit­te, natür­li­che Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behand­lung, nicht ord­nungs­ge­mä­ße War­tung, Ein­bau ent­ge­gen den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik, unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­te Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­ter Bau­grund, che­mi­sche, elek­tro­che­mi­sche oder elek­tri­sche Ein­flüs­se, wel­che nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind, sofern sie nicht auf ein Ver­schul­den des Lie­fe­rers zurück­zu­füh­ren sind.

10.3.5 Der Bestel­ler oder von ihm benann­te Emp­fän­ger ist ver­pflich­tet, den ent­stan­de­nen Man­gel zu prü­fen, zu besei­ti­gen u. die im Rah­men unse­rer Gewähr­leis­tung zur Ver­fü­gung gestell­ten Tei­le aus­zu­tau­schen, wobei er alle Kos­ten für Mon­­ta­­ge- u. Weg­zeit selbst zu über­neh­men hat. Wer­den in Son­der­fäl­len Gewähr­leis­tungs­ar­bei­ten durch unser Ser­­vice-Per­­so­nal erbracht, gehen die Kos­ten für Arbeits­zeit u. Weg­zeit auf jeden Fall zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.

10.3.6 Für im Rah­men der Gewähr­leis­tung ersetz­te Tei­le beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist wie­der­um 12 Mona­te ab Lie­fer­da­tum bzw. Gefahren­über­gang.

10.3.7 Für die durch den Bestel­ler oder Drit­te unsach­ge­mäß vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten haf­ten wir nicht.

10.3.8 Aus­ge­schlos­sen sind, soweit gesetz­lich zuläs­sig, alle ande­ren wei­ter­ge­hen­den Ansprü­che des Bestel­lers, ins­be­son­de­re auf Wand­lung, Kün­di­gung oder Min­de­rung sowie auf Ersatz von Schä­den irgend­wel­cher Art, und zwar auch von sol­chen Schä­den, die nicht an dem Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, soweit nicht für das Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten oder im Fal­le des Vor­sat­zes oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit zwin­gend gehaf­tet wird.

10.4 Bei Lie­fe­rung u. Ein­bau von Frem­derzeug­nis­sen beschränkt sich die Gewähr­leis­tung auf die Abtre­tung der Haf­tungs­an­sprü­che, die wir gegen den Lie­fe­rer des Frem­derzeug­nis­ses haben.

 

  1. Ver­jäh­rung

11.1 Alle Ansprü­che des Käu­fers, aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer, ver­jäh­ren in 12 Mona­ten.

11.2 Für Scha­den­er­satz­an­sprü­che nach Punkt 5.5 gel­ten die gesetz­li­chen Fris­ten. Die Fris­ten gel­ten auch für Män­gel eines Bau­werks oder für Lie­fer­ge­gen­stän­de, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wur­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht haben.

 

  1. Soft­ware­nut­zung

12.1 Soweit im Lie­fer­um­fang Soft­ware ent­hal­ten ist, wird dem Käu­fer ein nicht aus­schließ­li­ches Recht ein geräumt, die gelie­fer­te Soft­ware ein­schließ­lich ihrer Doku­men­ta­tio­nen zu nut­zen. Sie wird zur Ver­wen­dung auf dem dafür bestimm­ten Lie­fer­ge­gen­stand über­las­sen. Eine Nut­zung der Soft­ware auf mehr als einem Sys­tem ist unter­sagt.

Der Käu­fer darf die Soft­ware nur im gesetz­lich zuläs­si­gen Umfang ver­viel­fäl­ti­gen, über­ar­bei­ten, über­set­zen oder umwan­deln. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, Her­stel­ler­an­ga­ben, ins­be­son­de­re Copy­­­right-Ver­­­mer­ke nicht zu ent­fer­nen oder ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Zustim­mung des Ver­käu­fers zu ver­än­dern.  Alle sons­ti­gen Rech­te an der Soft­ware und den Doku­men­ta­tio­nen ein­schließ­lich der Kopien blei­ben bei dem Ver­käu­fer bzw. beim Soft­ware­lie­fe­ran­ten. Die Ver­ga­be von Unter­li­zen­zen ist nicht zuläs­sig

 

 

  1. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, Anzu­wen­den­des Recht, Sons­ti­ges

11.1 Erfül­lungs­ort für Lie­fe­run­gen ist Neu­tal.

11.2 Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand ist, wenn der Bestel­ler Kauf­mann ist, bei allen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis sich erge­ben­den Strei­tig­kei­ten, Eisen­stadt. Der ver­ein­bar­te Gerichts­stand gilt auch, wenn der Auf­trag­ge­ber kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat oder nach Ver­trags­ab­schluss sei­nen Wohn­sitz oder Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.

11.3 Es gilt öster­rei­chi­sches Recht unter Aus­schluss des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts­ge­set­zes (IPR‑G), der UN-Kauf­­rechts­­kon­­­ven­­ti­on (UN‑K) und des Euro­päi­schen Ver­trags­sta­tu­ten­über­ein­kom­mens (EVÜ).

11.4 Soll­ten eine oder meh­re­re der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen unwirk­sam sein, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen sowie des Ver­tra­ges nicht berührt. Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, unwirk­sa­me Bestim­mun­gen durch sol­che zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der nich­ti­gen Bestim­mun­gen in recht­lich zuläs­si­ger Wei­se am nächs­ten kom­men.